Satzung

Präambel

Die Schubart-Gesellschaft ist ein Zusammenschluss von Personen und Institutionen, die sich dem vielseitigen Werk von Christian Friedrich Daniel Schubart sowie der Literatur, Musik, Rhetorik und Publizistik verbunden fühlen und ihre Bedeutung der Allgemeinheit vermitteln wollen.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Schubart-Gesellschaft e.V.“ Er hat seinen Sitz in Aalen und ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Ulm eingetragen. Die Schubart-Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck und Ziele

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung von Kunst und Kultur. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Die Förderung der Forschungen zu Schubart, seines Werkes und seiner Wirkungsgeschichte.
  • die Durchführung eines Schubart-Symposions in einer der Mitgliedsstädte in regelmäßigem Turnus.
  • die Herausgabe und Förderung von analogen und digitalen Publikationen, insbesondere die Herausgabe einer historisch-kritischen Werkausgabe.
  • die Pflege des Andenkens an Schubart und sein Werk mittels Lesungen, Konzerten und kulturellen Veranstaltungen.

Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Kunst und Kultur im Sinne des §58 Nr. 1AO vornehmen.

§3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können Einzelpersonen oder Personen des öffentlichen wie privaten Rechts werden.
  2. Der Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet, ist schriftlich zu stellen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingereicht werden, über die von der ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Diese Entscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (natürliche Person) oder durch Auflösung (juristische Person) des Mitglieds, durch Austritt oder Streichung. Zu streichen sind Mitglieder, die trotz wiederholter Mahnungen mit den Beiträgen zweier aufeinanderfolgender Jahre im Rückstand geblieben sind. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
  4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

§5 Ausschluss von Mitgliedern

Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn sie der Satzung zuwiderhandeln, das Ansehen der Gesellschaft schädigen oder auf andere Weise die Ziele der Gesellschaft gefährden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Im Falle eines Widerspruchs entscheidet die Mitgliederversammlung.

§6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands beschlossen.
  2. Der Partner, die Partnerin eines Mitglieds zahlt im Falle seiner Mitgliedschaft die Hälfte des Jahresbeitrags.
  3. Schüler und Studierende zahlen die Hälfte des Jahresbeitrags.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§7 Organe

Die Organe der Gesellschaft sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Gesellschaft. Sie entscheidet über die Grundsatzfragen der Tätigkeit der Gesellschaft.
  2. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Ort, Zeit und Tagesordnung teilt der Vorstand mindestens vier Wochen zuvor schriftlich mit.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer einer Wahlperiode von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
  5. Sie beschließt über Satzungsänderungen (§14) und über die Auflösung der Gesellschaft (§15)
  6. Auf der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sollen unter anderem stehen:
    • Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr
    • Bericht der Rechnungsprüfer
    • Entlastung des Vorstands
    • Beschlussfassung über den Haushaltsvorschlag
    • Wahl der Rechnungsprüfer
    • Beratung über Anträge
    • Verschiedenes
  7. Der Vorstand kann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Verlangen von drei Mitgliedern des Vorstands oder von 10 Prozent der Mitglieder der Gesellschaft ist er dazu verpflichtet.

§9 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an: der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, Kassierer, Schriftführer, der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit und Medien.
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste Vorsitzende und die Stellvertretung. Sie vertreten den Verein je einzeln. Im Innenverhältnis gilt: der 2. Vorsitzende wird nur tätig, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand sich durch Zuwahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.
  4. Der Vorstand hat, abgesehen von den in dieser Satzung bereits erwähnten Rechten und Pflichten folgende Aufgaben:
    • Der Vorstand leitet die Gesellschaft.
    • Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
    • Er entscheidet über die Anstellung eines Geschäftsführers und möglicher hauptamtlicher Mitarbeiter.
    • Er beschließt über die Aktivitäten der Gesellschaft.
    • Er kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens 1/3 anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 10 Der Beirat und seine Aufgaben

  1. Die Mitgliederversammlung bestellt auf Vorschlag des Vorstands einen bis zu siebenköpfigen Beirat. Mindestens vier davon sind institutionelle Mitglieder.
  2. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzung ohne Stimmrecht.
  3. Die Amtszeit des Beirats beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Beirat hat folgend Aufgaben:
    • Er berät den Vorstand in Hinblick auf die Aktivitäten der Gesellschaft.
    • Beirat und Vorstand tauschen sich mindestens ein Mal im Jahr in einer gemeinsamen Sitzung aus.
    • Der Beirat fördert auf ideelle Weise die Arbeit der Gesellschaft.

§11 Abstimmung

  1. Mitgliederversammlung, Vorstand und Beirat fassen ihre Beschlüsse durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit in der Mitgliederversammlung und in der Vorstandssitzung entscheidet die Versammlungsleitung.
  2. Auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder sind Wahlen geheim vorzunehmen.
  3. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und allen Mitgliedern des jeweiligen Organs mitzuteilen. Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter (§9Ziff. 4) zu unterzeichnen.

§12 Geschäftsführung

  1. Der Geschäftsführer ist gebunden an:
    • Satzung und Geschäftsordnung
    • Haushaltsplan
    • Beschlüsse und Weisungen des Vorstands
  2. Er nimmt an den Sitzungen der Organe mit beratender Stimme teil.

§13 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung erfolgt über das Rechnungsprüfungsamt einer der Mitgliedskommunen. Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung alle 2 Jahre einen diesbezüglichen Vorschlag, den diese bestätigt.

§14 Änderung der Satzung

Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§15 Auflösung

  1. Die Gesellschaft kann durch die Mitglieder nur von einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden; der Beschluss erfordert die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aalen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 der Satzung zu verwenden hat.
  3. Bei Auflösung der Gesellschaft wickelt der Vorstand die Geschäfte ab.

* Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird die männliche Bezeichnung verwendet, wobei sämtliche Bezeichnungen für beide Geschlechter gelten.